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BwKoopG

§ 9Anhängige Verfahren

Kooperationsgesetz der Bundeswehr

Auf förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der Dienststelle, Verfahren vor der Einigungsstelle beim Bundesministerium der Verteidigung oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt die Zuweisung von Beschäftigten an einen Kooperationsbetrieb ohne Einfluss.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202710004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fb8fcac9aa5356a98735291f72120cdc7f8b79b2d188dd81c053a4ac2e3f007

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