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BwKoopG

§ 7Übergangsmandat

Kooperationsgesetz der Bundeswehr

(1) Der Personalrat der zuweisenden Dienststelle nimmt in dem Kooperationsbetrieb die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen und in dem Kooperationsbetrieb nicht bereits ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Personalrat hat im Rahmen seines Übergangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen.
(2) Werden einem Kooperationsbetrieb Angehörige mehrerer Dienststellen zugewiesen, nimmt derjenige Personalrat das Übergangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der zugewiesenen Wahlberechtigten stammen.
(3) Das Übergangsmandat endet, sobald im Kooperationsbetrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch nach zwölf Monaten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Personalrat unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202710004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fb8fcac9aa5356a98735291f72120cdc7f8b79b2d188dd81c053a4ac2e3f007

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