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BwKoopG

§ 8Weitergeltung von Dienstvereinbarungen

Kooperationsgesetz der Bundeswehr

Die in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Dienstvereinbarungen gelten im Kooperationsbetrieb für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202710004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fb8fcac9aa5356a98735291f72120cdc7f8b79b2d188dd81c053a4ac2e3f007

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