(1) Bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen können Soldatinnen und Soldaten andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn folgende Stellen nicht rechtzeitig erreichbar sind:
1.
eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt der Bundeswehr,
2.
andere Ärztinnen und Ärzte, die die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnehmen, oder
3.
andere Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die Funktion der Truppenzahnärztin oder des Truppenzahnarztes wahrnehmen.
(2) Die andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe nach Absatz 1 darf nur solange in Anspruch genommen werden, bis eine der in Absatz 1 genannten Stellen die medizinische Versorgung übernehmen kann.
(3) Zur anderen ärztlichen oder zahnärztlichen Hilfe nach Absatz 1 gehören neben ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung auch die notwendige Einweisung in ein Krankenhaus, die Verordnung sofort benötigter Arzneimittel und die zur Diagnose sofort notwendigen Maßnahmen.
(4) In einem Notfall hat die Soldatin oder der Soldat, sofern sie oder er dazu in der Lage ist, unverzüglich wenn möglich unter Vorlage des Truppenausweises darauf hinzuweisen, dass
1.
sie Soldatin oder er Soldat ist,
2.
sich die Behandlung und die Abrechnung der Behandlung nach den für die Bundeswehr geltenden Regelungen richtet und
3.
die erforderlichen Überweisungs- und Abrechnungsscheine von der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen Truppenarzt oder der zuständigen Truppenzahnärztin oder dem zuständigen Truppenzahnarzt nachgereicht werden.
(5) Die Soldatin oder der Soldat hat seine Dienststelle von der Erkrankung oder dem Notfall umgehend zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen.
(6) Bei Verstoß gegen diese Regelungen gehen ärztliche oder zahnärztliche Honorarforderungen und Krankenhauskosten, soweit sie die für die Bundeswehr festgesetzten Gebührensätze übersteigen, zu Lasten der Soldatin oder des Soldaten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.