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BwHFV

§ 29Künstliche Befruchtung

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Vor Beginn der Behandlung ist der Truppenärztin oder dem Truppenarzt ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundeswehr übernimmt 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei der Soldatin oder dem Soldaten durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR325000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0e6ce0834b33705f9b9b9f6e01e4004a85bef7f9b8d6630fd38cb5fbb676566

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