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BWFSPrV

§ 9Prüfungsliste

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

Die Schulleitung erstellt eine Prüfungsliste mit allen zur Prüfung zugelassenen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern. In die Prüfungsliste sind für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nach Abschluss der einzelnen Prüfungsteile die Vornoten, die Prüfungsnoten, die Endnoten und die Gesamtnote einzutragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5

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