BWFSPrV
§ 11Schriftliche Abschlussprüfung
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
- 1.
- eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 3.
- eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.
- 1.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.
- 1.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
- eine 120-minütige Klausur, und zwar
- a)
- in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,
- b)
- in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c)
- in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.
- 1.
- eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
- eine 180-minütige Klausur, und zwar
- a)
- in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,
- b)
- in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c)
- in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066300015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5