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BWFSPrV

§ 11Schriftliche Abschlussprüfung

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:
1.
eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,
2.
eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und
3.
eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.
(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören:
1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
4.
eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.
(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:
1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
4.
eine 120-minütige Klausur, und zwar
a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,
b)
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
c)
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.
(4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:
1.
eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,
2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
4.
eine 180-minütige Klausur, und zwar
a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,
b)
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
c)
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.
(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.
(6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5

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