(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(2) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten der Fächer, die im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden sind. Das arithmetische Mittel wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach, das im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden ist, mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht worden ist. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Endnote „mangelhaft“ in einem Fach mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Fach gegenübersteht. Hierbei kann die Endnote in einem Fach mit schriftlicher Abschlussprüfung nur durch die Endnote in einem anderen Fach mit schriftlicher Abschlussprüfung ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(4) Die in den einzelnen mündlichen Abschlussprüfungen erzielten Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind den Prüflingen unverzüglich nach der Beratung des Prüfungsausschusses durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
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