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BWFSPrV

§ 19Festsetzung der Endnoten

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1) Nach Beendigung der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten fest. Zwischennoten sind nicht zulässig.
(2) In den Fächern, in denen weder eine mündliche noch eine schriftliche Abschlussprüfung durchgeführt wird, sind die Vornoten als Endnoten festzusetzen. In den übrigen Fächern ist die jeweilige Endnote das arithmetische Mittel, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, und zwar
1.
in den Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung aus
a)
der Vornote und
b)
der in der schriftlichen Abschlussprüfung erreichten Note sowie
c)
der in einer mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note,
2.
in den Fächern ohne schriftliche, aber mit mündlicher Abschlussprüfung aus
a)
der Vornote und
b)
der in der mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5

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