BWFSPrV
§ 19Festsetzung der Endnoten
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
- 1.
- in den Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung aus
- a)
- der Vornote und
- b)
- der in der schriftlichen Abschlussprüfung erreichten Note sowie
- c)
- der in einer mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note,
- 2.
- in den Fächern ohne schriftliche, aber mit mündlicher Abschlussprüfung aus
- a)
- der Vornote und
- b)
- der in der mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066300015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5