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BWFSPrV

§ 18Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden:
1.
ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes,
2.
Fachlehrkräfte einer Bundeswehrfachschule und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
(2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5

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