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BWFSPrV

§ 12Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1) Für jedes Prüfungsfach erstellen grundsätzlich die Fachlehrkräfte, die in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung regelmäßig unterrichtet haben, pro Bundeswehrfachschule einen einheitlichen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben. Der Vorschlag muss dem Lehrplan für Bundeswehrfachschulen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dem Vorschlag sind ein Verzeichnis der zugelassenen Hilfsmittel, eine konkrete Beschreibung der erwarteten Leistungen (Erwartungshorizont) und ein Bewertungsschema beizufügen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass der Vorschlag vollständig ist und dem Lehrplan für Bundeswehrfachschulen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Sie oder er leitet ihn an die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes weiter.
(3) Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes kann aus schulfachlichen Gründen den Vorschlag zurückweisen und einen geänderten oder neuen Vorschlag anfordern.
(4) Den genehmigten Vorschlag sendet die oder der Beauftragte der obersten Schulbehörde des Landes an die Schulleitung zurück.
(5) Der Vorschlag ist bis zum Beginn der Prüfung geheim zu halten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5

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