BwBBG
§ 2Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
- 1.
- Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der des nordatlantischen Bündnisses die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich berühren,
- 2.
- Versorgungssicherheit durch die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der Schaffung der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten
- a)
- auf dem Bundesgebiet in der Regel ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland ist und
- b)
- auf dem Gebiet der Europäischen Union oder des nordatlantischen Bündnisses ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland sein kann,
- 3.
- wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auch berührt sein können, wenn die gemeinsame Durchführung eines öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen eines anderen beteiligten Mitgliedstaates, der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des nordatlantischen Bündnisses betrifft,
- 4.
- wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien auf dem Bundesgebiet betrifft oder auf sonstige Weise zur Stärkung der technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt.
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Sonst: Ersetzt G 703-13 v. 11.7.2022 I 1078 (BwBBG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0280B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b7cfb3e71bc1b06c71ad0a3341c7123ee7021ec2242620b01bac3ac0229818b