(1) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch zulässig, wenn die Fristen, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil dringliche zwingende Gründe dies nicht zulassen und eine kontinuierliche Leistungserbringung aus Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sichergestellt werden muss. Der Auftrag ist in diesem Fall auf den Umfang zu beschränken, der unabdingbar ist, um die Leistungserbringung bis zu einer wettbewerblichen Auftragsvergabe sicherzustellen. Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.
(2) Eine technische Besonderheit im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit kann auch bei Anforderungen an die Interoperabilität der Ausrüstung vorliegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nur die Beschaffung von Ausrüstung, über die bereits von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Auftrag vergeben wurde, eine militärische Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat ermöglicht.
(3) § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Vergabeverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Betrachtung, ob ein Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder durchgeführt werden kann, Unternehmen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, unberücksichtigt bleiben können. Satz 1 gilt für öffentliche Bauaufträge entsprechend. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.
(4) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch in den Fällen des Artikels 28 der Richtlinie 2009/81/EG zulässig. § 12 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Sonst: Ersetzt G 703-13 v. 11.7.2022 I 1078 (BwBBG)
„… licht. (3) § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Vergabeverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Betrachtung, ob ein Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht …“
§ 12 VSVgVVerhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
„… 1 und 2 gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. (2) Eine technische Besonderheit im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnun …“
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