BwBBG
§ 1Anwendungsbereich
Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
- 1.
- der Bedarfe der Bundeswehr, die vergeben werden durch
- a)
- das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
- b)
- Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes,
- c)
- die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde,
- d)
- das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und
- e)
- die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sowie
- 2.
- von Bedarfen der Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese jeweils durch Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Sonst: Ersetzt G 703-13 v. 11.7.2022 I 1078 (BwBBG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0280B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b7cfb3e71bc1b06c71ad0a3341c7123ee7021ec2242620b01bac3ac0229818b