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BWaldG

§ 10Erstaufforstung

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung
1.
keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010370975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b03532c7ef1e0e5144af2ee9177a5f7a82e5f54b874589025758d63739088c3

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