BWaldG
§ 13Erholungswald
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
- 1.
- die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
- 2.
- die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
- 3.
- die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
- 4.
- das Verhalten der Waldbesucher.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010370975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b03532c7ef1e0e5144af2ee9177a5f7a82e5f54b874589025758d63739088c3