BWaldG
§ 8Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
- 1.
- die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen;
- 2.
- die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010370975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b03532c7ef1e0e5144af2ee9177a5f7a82e5f54b874589025758d63739088c3