BWahlG
§ 28Zulassung der Landeslisten
- 1.
- verspätet eingereicht sind oder
- 2.
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Sonst: Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003830956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de10af79e7030e8e1c2081e8cff397700375f315ef889c495e851ade325c879b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 16 BWO(zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)
„… und dem Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden. Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auc …“
- Anlage 21 BWO(zu § 39 Absatz 3)
„… r Landesliste entscheidet. Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden. Im Falle von Wahleinsprüche …“
- Anlage 22 BWO(zu § 39 Absatz 4 Nummer 1)
„… r Landesliste entscheidet. Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Bundeswahlleiter und dem Bundeswahlausschuss übermittelt werden. Im Falle von Wahleinsprüche …“