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III.

Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesverwaltungsamt bei der Ermittlung von Wehrpflichtigen, die sich der Erfassung entziehen

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR503300960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72e7240ba0188827bda044cc596b4ee4b0dbc5fb005f94b35276a50b20336c57

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