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I.

Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesverwaltungsamt bei der Ermittlung von Wehrpflichtigen, die sich der Erfassung entziehen

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) beauftrage ich das Bundesverwaltungsamt mit der Einrichtung einer Ermittlungszentrale, die die Aufgabe hat, die nach Nummer 15 Abs. 2 Satz 2 der Erfassungsvorschriften vom 6. August 1956 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 365) erforderlichen Maßnahmen der Erfassungsbehörden bei der Aufenthaltsermittlung Wehrpflichtiger zu fördern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR503300960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72e7240ba0188827bda044cc596b4ee4b0dbc5fb005f94b35276a50b20336c57

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