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III.

Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesamt bei der Ermittlung anerkannter Kriegsdienstverweigerer, die sich der Zivildienstüberwachung entziehen

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, f u. i u. Art. 5 G v. 25.6.1973 I 669

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR501230967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bcf7545203ab3cc9add1af0669f9e0f13bf6fa0e6c47fce253b4a1cf054e46b

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