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I.

Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesamt bei der Ermittlung anerkannter Kriegsdienstverweigerer, die sich der Zivildienstüberwachung entziehen

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) beauftrage ich mit Zustimmung des Bundesministers des Innern das Bundesamt, in der von der Ermittlungszentrale herausgegebenen Ermittlungsliste auf Ersuchen der den Zivildienst durchführenden Stelle auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer auszuschreiben, die sich der Zivildienstüberwachung durch Nichterfüllung ihrer Meldepflicht oder ihrer Pflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Zivildienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983) entziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, f u. i u. Art. 5 G v. 25.6.1973 I 669

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR501230967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bcf7545203ab3cc9add1af0669f9e0f13bf6fa0e6c47fce253b4a1cf054e46b

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