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II.

Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesamt bei der Ermittlung anerkannter Kriegsdienstverweigerer, die sich der Zivildienstüberwachung entziehen

Das für die Ermittlung von Wehrpflichtigen, die sich der Erfassung entziehen, festgelegte Verfahren ist entsprechend anzuwenden. Alle nicht gelöschten Ermittlungsersuchen sind in den Ermittlungslisten nur bis zum Ende des Kalendervierteljahres weiterzuführen, in dem seit der erstmaligen Ausschreibung drei Jahre abgelaufen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, f u. i u. Art. 5 G v. 25.6.1973 I 669

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR501230967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bcf7545203ab3cc9add1af0669f9e0f13bf6fa0e6c47fce253b4a1cf054e46b

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