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BVollzVergV

§ 4Aufwendungsersatz

Bundesvollziehungsvergütungsverordnung

Der Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reisekosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungsbeamtinnen und  ‑beamten verbunden sind, richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Sonstige besondere, für die Vollziehungstätigkeit typische Aufwendungen sind mit der Vergütung abgegolten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2032-1-17 v. 6.1.2003 I 8 (VollstrVergV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53a841896413457ead88d78a38e0a5b941034b1b87cdb7a5669c5d53c02c7a71

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