BVollzVergV
§ 1Vergütung
Bundesvollziehungsvergütungsverordnung
Sonst: Ersetzt V 2032-1-17 v. 6.1.2003 I 8 (VollstrVergV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53a841896413457ead88d78a38e0a5b941034b1b87cdb7a5669c5d53c02c7a71
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 285 AOVollziehungsbeamte
„… d Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder ‑beamte im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine Vergütung nach dieser Verordnung.“