BVollzVergV
§ 2Entstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs
Bundesvollziehungsvergütungsverordnung
- 1.
- die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln
- a)
- bis 200 Euro mit 2 Euro,
- b)
- bis 600 Euro mit 3 Euro,
- c)
- von mehr als 600 Euro mit 5 Euro,
- 2.
- die Pfändung beweglicher Sachen mit Ausnahme von Zahlungsmitteln mit insgesamt 3 Euro,
- 3.
- eine fruchtlos verlaufene Pfändung mit 1,50 Euro.
- 1.
- die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder eine dritte Person zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, um die Vollstreckung abzuwenden,
- a)
- der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten Zahlungsmittel aushändigt oder
- b)
- eine bargeldlose Zahlung leistet oder
- 2.
- die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte Zahlungsmittel pfändet.
- 1.
- die Zahlung in Banknoten oder Münzen in Euro und Cent geleistet worden ist,
- 2.
- die Zahlung im Beisein der Vollziehungsbeamtin oder des Vollziehungsbeamten bargeldlos erfolgt ist,
- 3.
- die gepfändeten Zahlungsmittel von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten in Besitz genommen worden sind,
- 4.
- ein auf Euro lautender Scheck von dem bezogenen Kreditinstitut eingelöst worden ist.
- 1.
- zur Abwendung der Vollstreckung Zahlungsmittel ausgehändigt worden sind oder eine bargeldlose Zahlung geleistet worden ist oder
- 2.
- ausschließlich Geldbeträge gepfändet worden sind.
Sonst: Ersetzt V 2032-1-17 v. 6.1.2003 I 8 (VollstrVergV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53a841896413457ead88d78a38e0a5b941034b1b87cdb7a5669c5d53c02c7a71