II. BV
§ 15Eigenleistungen
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
- 1.
- Geldmittel,
- 2.
- der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor allem der Wert der eingebrachten Baustoffe und der Selbsthilfe,
- 3.
- der Wert des eigenen Baugrundstücks und der Wert verwendeter Gebäudeteile.
- 1.
- ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den Gesamtkosten die vom Bauherrn zu entrichtende Vergütung in voller Höhe angesetzt ist,
- 2.
- der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die der Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen seiner gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2178;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017190957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d454139afb670673c467f0fffa45ba9c8e289efbbb2f4bf7ba06c6a0b38450bb