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II. BV

§ 13Fremdmittel

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

(1) Fremdmittel sind
1.
Darlehen,
2.
gestundete Restkaufgelder,
3.
gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks außer der Hypothekengewinnabgabe,
4.
kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden,
5.
Mietvorauszahlungen,
die zur Deckung der Gesamtkosten dienen.
(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile nicht übersteigen.
(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10 angesetzt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2178;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017190957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d454139afb670673c467f0fffa45ba9c8e289efbbb2f4bf7ba06c6a0b38450bb

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