BVG§27bV
§ 2
- 1.
- laufende und einmalige Leistungen, gegliedert nach den im Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Hilfearten sowie nach Leistungen in und außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen,
- 2.
- Name und Alter der Empfänger dieser Leistungen sowie deren Zuordnung zu einer bestimmten Empfängergruppe.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR522600968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 021e06cf87eeb7f7f21cfd13c8160bed264228a6d8417cef9490be3aa587e9c7