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BVG§27bV

Eingangsformel

Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Jugendhilfe vom 15. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 49) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR522600968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 021e06cf87eeb7f7f21cfd13c8160bed264228a6d8417cef9490be3aa587e9c7

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