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BVAG

§ 7

Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge

Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Veröffentlichungen in amtlichen Verkündungsblättern des Reiches vorgesehen sind, treten an deren Stelle die entsprechenden amtlichen Verkündungsblätter des Bundes oder der Länder. Die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung erfolgen im Bundesarbeitsblatt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 18 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004150956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9aaf72e93da4fb6b250a0619d5fc539c2b0344eab597eba32a5603eb97f2382b

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