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BVAG

§ 11

Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auch die nach den Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) bisher dem Bundesminister für Arbeit zustehenden Aufgaben und Befugnisse.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 18 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004150956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9aaf72e93da4fb6b250a0619d5fc539c2b0344eab597eba32a5603eb97f2382b

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