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BVAG

§ 6

Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge

Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die bis zum 31. Dezember 1953 den Oberversicherungsämtern oder ihren Vorsitzenden zustanden, gehen auf die nach Landesrecht bestimmten Behörden oder, soweit eine solche Bestimmung fehlt, auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über. Soweit es sich nur um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt, gehen sie auf das Bundesamt für Soziale Sicherung über.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 18 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004150956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9aaf72e93da4fb6b250a0619d5fc539c2b0344eab597eba32a5603eb97f2382b

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