BUrlG
§ 7Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000020963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2971ed0e0199fb11c240fc4ed8eb0b8f01c239112562935f9d9e1f89e000fdb0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage 5 SokaSiG2(zu § 2 Absatz 1) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 21. Oktober 2011
„… rlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). § 24a Anzuwendendes Urlaubsrecht im Urlaubskassen-Verfahren Für Arbeitnehmer, die vom Verfahrenstarifvertrag erfasst …“
- Anlage 6 SokaSiG2(zu § 2 Absatz 2) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 4. Dezember 2008
„… rlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). […] Abschnitt V Tarifliche Kassen § 26 Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk 1. Als gemeins …“
- Anlage 7 SokaSiG2(zu § 2 Absatz 3) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 9. September 2007
„… rlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). […] Abschnitt V Tarifliche Kassen § 26 Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk 1. Als gemeins …“
- Anlage 8 SokaSiG2(zu § 2 Absatz 4) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. April 2005
„… rlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). […] Abschnitt V Tarifliche Kassen § 26 Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk 1. Als gemeins …“