Zum Gesetzesinhalt

BUrlG

§ 6Ausschluß von Doppelansprüchen

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000020963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2971ed0e0199fb11c240fc4ed8eb0b8f01c239112562935f9d9e1f89e000fdb0

XML-Quelle beim Herausgeber