BuchbAusbV
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Diese V ersetzt V 806-21-1-194 v. 8.12.1995 I 1610 (BuchbAusbV 1996)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR096600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28ae4d815b3cfd64e8db23d492e856cbf49ea8c7b6f7b18859066bdc52e96bef
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“