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BuchbAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin

Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Diese V ersetzt V 806-21-1-194 v. 8.12.1995 I 1610 (BuchbAusbV 1996)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28ae4d815b3cfd64e8db23d492e856cbf49ea8c7b6f7b18859066bdc52e96bef

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“