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BtRegV

§ 11Mitteilung der Organisationsstruktur

Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern

Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
1.
Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,
2.
Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und
3.
Art und Umfang der Erreichbarkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d44461294119ae54f6c2e8d6f276ccaca4a37b0690e691b45ba16602e8b3141

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