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BtRegV

§ 4Nachweis der Sachkunde

Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern

Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:
1.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,
2.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder
3.
durch anderweitige Nachweise nach § 7.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d44461294119ae54f6c2e8d6f276ccaca4a37b0690e691b45ba16602e8b3141

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