BtRegV
§ 2Persönliche Eignung
Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d44461294119ae54f6c2e8d6f276ccaca4a37b0690e691b45ba16602e8b3141
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1821 BGBPflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
„… Gewähr dafür bieten, seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer, insbesondere diejenigen, die sich aus § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben, erfüllen zu können.“