BtRegV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern
- 1.
- der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eignung,
- 2.
- der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde sowie ihren Nachweis,
- 3.
- der Anforderungen an einen Sachkundelehrgang und dessen Anerkennung,
- 4.
- der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und
- 5.
- des Registrierungsverfahrens.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d44461294119ae54f6c2e8d6f276ccaca4a37b0690e691b45ba16602e8b3141