(1) Über die Überlassung von Räumlichkeiten des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumlichkeiten der Fraktionen bleibt unberührt.
(2) Werden Räumlichkeiten in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag von Veranstaltenden verlangen, dass hierzu nur Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltenden ausgestellten Eintrittskarte befinden.
(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.
(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt Hausordnung 1101-1-5 v. 27.4.2023 I Nr. 122 (BTHausO 2023)
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