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BTHausO 2025

§ 7Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot

Hausordnung des Deutschen Bundestages

(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Hausordnung 1101-1-5 v. 27.4.2023 I Nr. 122 (BTHausO 2023)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR04D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff7be3296d419b0f51dfe6f01c9ea36f1bd7dd93ceb077abf761abaf42c822b2

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