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BTHausO 2025

§ 10Schlussbestimmungen

Hausordnung des Deutschen Bundestages

(1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Hausordnung 1101-1-5 v. 27.4.2023 I Nr. 122 (BTHausO 2023)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR04D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff7be3296d419b0f51dfe6f01c9ea36f1bd7dd93ceb077abf761abaf42c822b2

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