(1) Wahlen finden durch Handzeichen oder durch Abgabe von Stimmzetteln statt. Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln vorgeschrieben sind oder der Bundestag auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert seiner Mitglieder eine solche Wahl beschließt, findet die Wahl geheim statt.
(2) Ist die Wahl geheim, werden die Stimmzettel erst vor Betreten der Wahlkabine ausgehändigt. Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine zu kennzeichnen, dort in einen Wahlumschlag zu legen und sodann in die dafür vorgesehenen Wahlurnen einzuwerfen. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Nachweis der Teilnahme an einer geheimen Wahl erfolgt durch Abgabe eines Wahlausweises. Die Schriftführer können in den entsprechenden Fällen des § 56 Absatz 6 der Bundeswahlordnung ein Mitglied des Bundestages von der Wahl zurückweisen. In Zweifelsfällen entscheidet der sitzungsleitende Präsident.
(3) Ein Verstoß gegen Absatz 2 Satz 2 und 3 stellt eine Verletzung der Ordnung des Bundestages dar. Dieser kann auch nachträglich geahndet werden, wenn der Präsident hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhält. § 36 Absatz 3 findet im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme entsprechende Anwendung.
(4) Soweit eine Aussprache nicht verfassungsrechtlich oder kraft Bundesgesetzes ausgeschlossen ist, findet diese bei Wahlen nur aufgrund eines Beschlusses des Bundestages statt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220
Sonst: Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
„… erfolgt durch Abgabe eines Wahlausweises. Die Schriftführer können in den entsprechenden Fällen des § 56 Absatz 6 der Bundeswahlordnung ein Mitglied des Bundestages von der Wahl zurückweisen. In Zweifelsfällen entscheidet der sitzungsleitende Präsident. ( …“
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