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BTGO1980Anl1ABest

8.

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

Eine Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Deutschen Bundestages mehr als 25% der Stimmrechte zustehen.
Unabhängig davon ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft immer dann anzeigepflichtig, wenn der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag der Abgeordnetenentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 23.10.2002 I 4208

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017580987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 958b508fd4aee11fd84fc84cc95a6f2e96990981ec978edf78cb1af2b05ca561

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