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BTGO1980Anl1ABest

7.

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

In Anzeigen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Anschrift des Auftraggebers mitzuteilen.
Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn das Entgelt für eine oder mehrere Tätigkeiten 3.000 Euro im Monat oder 18.000 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 23.10.2002 I 4208

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017580987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 958b508fd4aee11fd84fc84cc95a6f2e96990981ec978edf78cb1af2b05ca561

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