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BSIMRFPrV

§ 14Wiederholung von Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen

(1) Jede Prüfungsleistung, die, gegebenenfalls nach durchgeführter Ergänzungsprüfung, mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist, darf zweimal wiederholt werden.
(2) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. Die Frist nach § 7 Absatz 2 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung gehemmt.
(3) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.
(4) Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F60A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebf934905324e4a9013947de45ee7499e1719b3d06fd7fcd83bb5297bdd07ee6

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