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BSI-KritisV

§ 4Sektor Ernährung

Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.
(3) Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28fb7035e9735095cba5b85154bcdd15b2e399af242f785470efe2115fd2262e

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