(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:
1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);
2.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);
3.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);
4.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).
(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.
(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.
(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.
(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.
(6) Im Sektor Energie sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
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