BSI-KritisV
§ 1Begriffsbestimmungen
Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz
- 1.
- Anlagen
- a)
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- b)
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
- c)
- Software und IT-Dienste,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- Versorgungsgradein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,
- 4.
- Schwellenwertein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR095800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28fb7035e9735095cba5b85154bcdd15b2e399af242f785470efe2115fd2262e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BRPHVAnl(zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
„… (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). Kritische Infrastrukturen Kritische Infrastrukturen werden nach § 1 Nummer 1 BSI-Kritisverordnung wie folgt definiert: Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dien …“